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16.06.2008 von Kay Szantyr
Studium von der Steuer absetzen
Steuervorteil Studiengebühr?
Wer studiert, muss keine Steuern zahlen? Leider weit gefehlt - wer neben dem Studium genug verdient, ist sehr wohl steuerpflichtig. Allerdings kann er sein Studium teilweise von der Steuer absetzen. Und das sogar nachträglich.
Es war ein stetes Hin und Her in den vergangenen Jahren: Erst durften Absolventen ihre Studienkosten voll von der Steuer des ersten Jahres im Job absetzen, dann nicht mehr, dann gab es ein paar Klagen. Inzwischen ist das Geld, das man fürs Studium zahlt, nicht mehr Teil der "Werbungskosten", sondern eine so genannte "Sonderausgabe". Trotzdem: Wer sich rechtzeitig informiert, kann dank der Studienkosten Geld sparen.
Damals war alles besser - die Regelung bis 2004
Für alle Studienjahre vor 2004 konnte man die Studienkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das bedeutet: Wer bereits so viel verdiente, dass er einkommensteuerpflichtig war, durfte diese Kosten von der Steuerlast abziehen und sparte oft einige Tausend Euro bei der ersten Steuererklärung. Zu den Studienkosten zählen übrigens - auch heute noch - nicht nur Studiengebühren, sondern alles, was sonst unmittelbar studienrelevant ist - von Fachbüchern, Kopien und Computerkauf über Fahrtkosten zur Uni bis zu Exkursionen. Auch Spenden und die Kirchensteuer gehören hier mit hinein, unabhängig davon, wie oft du für das Bestehen einer Prüfung gebetet hast.
Werbungskosten und Veranlassungszusammenhänge
Warum du dank deines Studiums "Werbungskosten" hast, klärte der Bundesfinanzhof im Juli 2006 (Aktenzeichen VI R 26/05): Zwischen dem Studium und dem anschließend ausgeübten Beruf besteht ein "erwerbsbezogener Veranlassungs- zusammenhang". Das heißt, dass offensichtlich ist, dass du nicht zum Spaß studierst, sondern um mit dem erworbenen Wissen später Geld zu verdienen - und dann Steuern zu zahlen. "Der notwendige Veranlassungszusammenhang", so das Gericht, "fehlt nur dann, wenn gleichsam 'ins Blaue hinein' studiert wird." Damit bestätigte der Finanzhof letztlich nur die ursprüngliche Definition von "Werbungskosten": jegliche Aufwendungen, die dazu dienen, die Erwerbstätigkeit vorzubereiten, zu sichern und zu erhalten.
2004? Jetzt ist 2008!
Bis 2004 war diese Regelung sehr günstig für Studenten, auch für solche, die während des Studiums kaum arbeiteten. Da der Staat aber massive Steuerausfälle fürchtete, wenn diese Studenten ins Berufsleben starten und ihre Studienkosten von der ersten Steuer absetzen, wurde 2004 mal wieder alles geändert. Seither entstandene Aufwendungen für das Erststudium sind nun definitiv nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Immerhin: Es gibt Alternativen, wenn sie auch weniger günstig sind als die ursprüngliche Regelung.
Alternative A: Sonderausgabe Studium
Studienkosten sind jetzt "Sonderausgaben", also Aufwendungen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. So konnte der Gesetzgeber die Höhe der absetzbaren Beträge wunderbar deckeln. Maximal 4.000 Euro pro Jahr sind nun absetzbar - und zwar nur in dem Jahr, in dem sie aufgewendet werden. Wer während des Studiums also unter der magischen Einkommensgrenze von 7.664 Euro pro Jahr bleibt, dem gehen diese Sonderausgaben verloren. Wer mehr verdient, das Studium aber von den Eltern finanziert bekommt, hat ebenfalls Pech gehabt. In diesem Fall darf er die Kosten nicht absetzen, weil er sie ja nicht selbst bezahlt, und die Eltern dürfen das auch nicht, da es nicht ihre Ausbildung ist.
Alternative B: Hoffnung auf Werbungskosten
Offiziell wurde die Möglichkeit, Studienkosten als Werbungs- kosten abzusetzen, zwar abgeschafft. Vielleicht muss der Steuergesetzgeber hier aber nachbessern: Derzeit sind nämlich mehrere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das bedeutet: Studenten sollten für alle Jahre ab einschließlich 2005 eine Steuererklärung einreichen, auch wenn sie nichts oder wenig verdienen. Die Studienausgaben werden als Werbungskosten deklariert.
Gegen den Steuerbescheid des Finanzamts, das diese Werbungskosten nicht anerkennt, wird dann Einspruch eingelegt - mit dem Hinweis darauf, dass die Ausgaben Werbungs- und keine Sonderkosten sind und (nicht vergessen!) mit Verweis auf die anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 49/07). Solange die nämlich nicht abgeschlossen sind, ruht der Einspruch - und wenn sie zugunsten der Studenten entschieden werden, liegen die passenden Steuererklärungen bereits vor. Wer bis dahin nach der Sonderkosten-Regelung abgerechnet hat, kann nachträglich nicht mehr auf die Werbungskosten-Variante umschwenken.
Und was ist mit dem Kindergeld?
Die Steuer ist eine Sache, das Kindergeld eine zweite. Zwar lässt sich sicher darüber streiten, ob jemand, der 15.000 Euro im Jahr verdient, noch als Kind gilt - solange er die Einkommensgrenze nicht überschreitet, ist er es für die Familienkasse. Diese Grenze liegt derzeit bei 7.680 Euro. Die Werbungskostenpauschale darf auch hier abgezogen werden, ebenso viele der "besonderen Ausbildungskosten". Aber - Achtung - nicht alle. Wer also auf die (meist) 1.848 Euro Kindergeld pro Jahr nicht verzichten will, sollte sich rechtzeitig vorher schlau machen, welche Ausgaben er geltend machen kann.
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